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Mitarbeiterüberwachung: was erlaubt und was verboten ist!


Mitarbeiter dürfen in einem Unternehmen in ihrem dienstlichen Umfeld vom Arbeitgeber kontrolliert werden. Der Arbeitgeber muss bei diesen Kontrollen allerdings absolut transparent vorgehen.

Ab wann können sich Mitarbeiter gegen eine Kontrolle wehren?

Ein gutes Betriebsklima kann nur dann in einem Unternehmen herrschen, wenn gegenseitiges Vertrauen und ein guter Umgang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben sind. Manchmal denken Arbeitgeber darüber nach, einzelne und auffällige Mitarbeiter zu kontrollieren, oder sogar die ganze Belegschaft zu überwachen. Aber darf das ein Arbeitgeber denn überhaupt?

Für eine Mitarbeiterüberwachung muss es immer einen triftigen Grund geben, wenn möglicherweise der Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt.

Ist eine Videoüberwachung erlaubt?

Ist eine Videoüberwachung von Mitarbeitern erlaubt?

Einen Mitarbeiter ohne jeden Anlass mit einer Videokamera zu überwachen ist nicht erlaubt. Weiterhin ist es dem Arbeitgeber auch nicht erlaubt, seine Angestellten mithilfe einer Software zu kontrollieren, ob diese während der Arbeitszeit den PC privat nutzen.

Ist ein Arbeitgeber bei einer Pflichtverletzung oder einer Straftat berechtigt, die Daten eines Angestellten aufzuzeichnen, so muss der Arbeitgeber in jedem Fall die Löschpflichten beachten. Weiterhin ist es generell in Pausenräumen oder in einem Umkleidebereich untersagt, Daten in irgendeiner Form aufzuzeichnen.

Die Überwachung eines Mitarbeiters muss in jedem Fall verhältnismäßig sein.

Welche Rechte hat der Mitarbeiter?

Wenn ein Mitarbeiter herausfinden möchte, ob er oder sein Arbeitsumfeld überwacht wird, so kann er seinen Arbeitgeber direkt fragen, denn der Mitarbeiter hat das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten von ihm erhoben werden.

Verweigert der Arbeitgeber diese Informationen offenzulegen, dann müssen Arbeitnehmer das nicht hinnehmen. Sie können sich beim Betriebsrat, oder der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz beschweren. Im Härtefall hat der Arbeitnehmer sogar die Option vor Gericht zu ziehen und den Arbeitnehmer dazu verurteilen lassen, die verlangte Auskunft zu erteilen.

Arbeitgeber müssen in jedem Fall unrichtige Informationen berichtigen und datenschutzwidrig erlangte Daten von Mitarbeitern löschen.

Das gilt auch für alle Daten, welche die zulässige Speicherdauer überschreiten.

Betroffene Mitarbeiter haben ein gerichtlich einklagbares Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Ist ein Arbeitgeber bei Verstößen gegen den Datenschutz schadenersatzpflichtig?

Ein Arbeitgeber macht sich schadenersatzpflichtig, wenn der Verstoß gegen den Datenschutz erwiesen ist. Allerdings entfällt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers, wenn er nachweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

Darf ein Arbeitnehmer den Firmen PC privat nutzen?

Dürfen Mitarbeiter den firmeneigenen PC für privates Surfen nutzen?

Ein großes Diskussionsthema in vielen Unternehmen ist die Frage, ob und inwieweit ein dienstlicher PC für privates Surfen im Internet von Mitarbeitern genutzt werden darf.

Im Prinzip ist es während der Arbeitszeit verboten.

Wer trotzdem innerhalb seiner Arbeitszeit das Internet umfangreich privat nutzt, kann nicht davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber das toleriert. Wenn die ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers fehlt, kann eine umfangreiche Privatnutzung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Allerdings müssen Arbeitgeber eine kleine und kurzfristige private Nutzung des Internet auch während der Arbeitszeit dulden.

Wenn keine betriebliche Regelung über die private Nutzung des Internet getroffen wurde, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ohne weiteres möglich, denn eine unerlaubte Nutzung für wenige Minuten stellt noch keinen Kündigungsgrund dar.

Selbst ein stundenlanges, privates Nutzen des Internet rechtfertigt dann allenfalls eine Abmahnung, aber noch keine Kündigung.

In jedem Fall gilt aber immer, dass die Beweislast für die Dauer der Privatnutzung immer beim Arbeitgeber liegt.