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Schwarzarbeit - welche Strafe droht dem Arbeitgeber?


Schwarzarbeit selbst ist keine Straftat, aber sie beinhaltet eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, welche vom Finanzamt und dem Zoll verfolgt werden.

Maßgeblich für eine Straftat ist, ob man als Arbeitgeber Schwarzarbeiter beschäftigt oder ob man als Selbstständiger für das Anbieten von Schwarzarbeit beschuldigt wird.

Wann droht einem Arbeitgeber Strafe wegen Schwarzarbeit?

Besonders in der Baubranche und in der Gastronomie kommt es häufig zu Verfahren wegen Schwarzarbeit. Allerdings gibt es keine Branche, die vollständig von Schwarzarbeit ausgenommen werden könnte.

Am häufigsten müssen sich Arbeitgeber für das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt, sowie für Lohnsteuerhinterziehung verantworten. Weitere Ordnungswidrigkeiten und besondere Straftaten sind die illegale Beschäftigung von Ausländern, der Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder die illegale Mitarbeiterüberlassung.

Auch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist strafbar.

Wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die Sozialversicherung nicht ordentlich abführt, so gilt dies als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuführen und die Arbeitgeberbeiträge zu leisten. Diese Beiträge sind wichtig für die Krankenversicherung und Rentenversicherung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuführen und die Arbeitgeberbeiträge zu leisten. Diese Beiträge sind wichtig für die Krankenversicherung und Rentenversicherung des Arbeitnehmers.

Die Höhe der Beiträge ergibt sich immer aus dem Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers. Auch dann, wenn es gar nicht gezahlt wurde.

Ein Arbeitgeber macht sich auch dann strafbar, wenn er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, Sozialversicherungsbeiträge erst einmal nicht zu zahlen. Strafbar macht er sich auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass nur ein Teil des Lohnes sozialversicherungspflichtig gezahlt wird und ein anderer Teil dem Arbeitnehmer „schwarz“ ausgezahlt wird. Sollte dies der Fall sein, so wird immer der Mindestlohn unterstellt und auf der Basis des Mindestlohn werden dann Beiträge zur Sozialversicherung berechnet.

Besonders häufig kommen Fälle vor, in denen ein Arbeitnehmer als freier Mitarbeiter bezeichnet und abgerechnet wird, obwohl für ihn normalerweise Sozialversicherung abgeführt werden müsste. Dabei handelt es sich um sogenannte Scheinselbstständige.

Welche Strafen drohen?

Es drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nur in seltenen Fällen wird man gleich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, wenn man Ersttäter ist. Bei der Bemessung der Strafe wird auch berücksichtigt, ob man bereits eine Vorstrafe hat.

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren kommt meist nur bei besonders schweren Fällen in Betracht. Wenn Beträge von mehr als 50.000 € vorenthalten wurden, dann liegt in der Regel ein schwerer Fall vor.

Wenn die Tat mit mindestens drei Tatbeteiligten und unter Verwendung von gefälschten Belegen begangen wird, dann liegt ein besonders schwerer Fall vor.

Einem Arbeitgeber, dem das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt vorgeworfen wird, dem wird gleichzeitig auch eine Lohnsteuerhinterziehung vorgeworfen. Hierbei geht es darum, dass der Arbeitgeber nicht oder nicht in voller Höhe die Lohnsteuer für seinen Arbeitnehmer abgeführt hat. Lohnsteuerhinterziehung wird genauso bestraft wie jede andere Steuerhinterziehung.

Welche Strafe erwartet ein Arbeitgeber bei illegaler Beschäftigung von Ausländern?

Durch einen zunehmend internationalen und schwierigeren Arbeitsmarkt häufen sich auch die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung. Es werden immer mehr Ausländer als Arbeitnehmer in Unternehmen beschäftigt.

Für diese Fälle gibt es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

In der Regel bietet ein Unternehmen dem anderen Arbeitskräfte zur Verfügung an. Das ist normal keine Straftat.

Wenn aber ein ausländischer Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitsgenehmigung hat, dann ist es eine Straftat, einen solchen als Arbeitnehmer zu verleihen. Weiterhin ist es auch eine Straftat, wenn der Verleiher nicht über die besondere Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt.

In solchen Fällen hat der Verleiher mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen. In ganz besonders schweren Fällen Kann es zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren kommen. Ein ganz besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Verleiher die Tätigkeit als Einkommensquelle nutzt.

Das Unternehmen, das den Arbeitnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt und entliehen hat macht sich dann strafbar, wenn der Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht hat und dessen Arbeitsbedingungen erheblich schlechter sind als die eines vergleichbar inländischen Leiharbeiters.

Auch hier ist eine mögliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich. In besonders schweren Fällen eine Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Fazit

Konsequenzen, die aus Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung drohen, können für das Berufsleben, als auch für das Privatleben erhebliche Einbußen und Einschnitte bedeuten.