Lohnfortzahlungsbetrug

Ist ihr Mitarbeiter wirklich krank?

Unberechtigte Krankschreibung und Lohnfortzahlungsbetrug durch eine Detektei nachweisen

LOHNFORTZAHLUNGSBETRUG NACHWEISEN

Die direktei Detektei hilft Ihnen unberechtigte Krankschreibungen aufzudecken

Die Kontrolle einer Krankheit ist schwer.

Im Durchschnitt sind in Deutschland Arbeitnehmer an ca. 12 Tagen im Jahr krank. Simulanten können sich hinter dieser Statistik leicht verstecken. Der Arbeitgeber hat meistens erst dann einen Verdacht, wenn folgende Zufälle sich häufen:

  • wenn der Arbeitnehmer extrem unzufrieden ist
  • wenn sich Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer häufen
  • wenn der Urlaub nicht gewährt wurde
  • wenn der Zeitraum sich über besondere Feiertage erstreckt
  • wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig erkranken

Meistens fühlen sich Arbeitgeber machtlos. Sie sind zwar berechtigt, den Kranken zu besuchen, aber dieser ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Auskunft über seine Krankheit zu geben. Spaziergänge auf offener Strasse werden als Erholungsspaziergang oder täglicher Einkauf erklärt und eine strikte Bettruhe kann auch nicht bei Krankheit vorausgesetzt werden. Im Falle einer Krankheit zahlt der Arbeitgeber nicht nur den Lohn für den kranken Arbeitnehmer, auch die Kollegen müssen für den Kranken die Arbeit übernehmen und werden dadurch einer Mehrbelastung ausgesetzt.

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Kontrolle einer Krankheit ist schwer! Detektei hilft beim Nachweis

Lohnfortzahlungsbetrug? Oder vielleicht doch krank?

Jeder kann einmal krank sein, aber oft und gerne nutzen Arbeitnehmer den „gelben Schein“ zum Lohnfortzahlungsbetrug. Diesen Betrug kann ein Arbeitgeber nur mit Hilfe einer Detektei aufdecken, denn ohne eindeutige Beweise ist es keinem Arbeitgeber möglich, einem „Blaumacher“ fristlos zu kündigen.

Nur eine professionelle Observation durch eine Wirtschaftsdetektei bringt Ihnen diese eindeutigen Beweise und Erkenntnisse, die keinen Zweifel an einer Täuschung lassen, um den Lohnfortzahlungsbetrug nachzuweisen und die fristlose Kündigung auszusprechen.

Statt krank im Bett, auf einer Party oder im Urlaub?

Unter Beachtung aller Persönlichkeitsrechte observieren unsere Detektive den Mitarbeiter und erstellen einen professionellen Bericht der aussagekräftig und vor Gericht verwertbar ist. Die Detektive der direktei Detektei sind regelmässig geschult, festangestellt und auf personen- und objektbezogene Observationen spezialisiert. Sie sind in der Sicherstellung von gerichtsverwertbaren Beweismitteln ausgebildet und haben alle mehrjährige Berufserfahrung.

Durch einen nachgewiesenen Lohnfortzahlungsbetrug ergeben sich die folgenden Möglichkeiten für Sie als Arbeitgeber:

  • Abmahnung mit Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall
  • Das Lohnfortzahlungsentgelt kann möglicherweise zurückgefordert werden
  • Fristlose Kündigung wegen Betrug, bzw. Täuschung des Arbeitgebers
  •  Warnsignal für den Rest der Belegschaft, dass Betrug zur Kündigung führen kann

Krankfeiern und Blaumachen wird zum Volkssport

Das Krankfeiern und Blaumachen ist unter deutschen Arbeitnehmern längst zum Volkssport geworden. Viele Arbeitnehmer erschwindeln sich gerne mal ein paar extra Urlaubstage auf den „gelben Schein“.

Die Ergebnisse unserer Detektei sind sehr gut dafür geeignet, eine Signalwirkung zu setzten und einen Lohnfortzahlungsbetrug zu überdenken. Die Kollegen werden dann sicher das „Krankfeiern“ überdenken, wenn diese erkennen, dass eine fristlose Kündigung die Konsequenz sein kann.

Nutzen Sie das Angebot einer kostenlosen und unverbindlichen Beratung. Unsere Mitarbeiter beraten Sie diskret und professionell um ihr Problem zu lösen.

Benötigen Sie unsere Hilfe?
Urlaubstage auf den gelben Schein? Detektei weist Lohnfortzahlungsbetrug nach

Detektiv Kosten können vom Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter durch einen Detektiv observieren lassen. Bei einem berechtigtem Fehlverhalten die Detektivkosten in Rechnung stellen.

BAG Kassel 8AZR 6/97, LAG Rheinland-Pfalz 5Sa 540/99

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig  

Das OLG Koblenz hat am 24.10.1990 entschieden, dass Kosten für einen Detektiv auch vorprozessual erstattungsfähig sind, wenn die Einschaltung eines Detektiv in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung einer Detektei bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig war im Sinne von § 91 Absatz 1 ZPO.

OLG Koblenz, 24.10.90, 14 NJW 671/90

 

Vorgetäuschte Krankschreibung nachweisen

Wie kann sich ein Arbeitgeber gegen Blaumacher wehren, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist?

Ihr Mitarbeiter ist krankgeschrieben und sie treffen ihn zufällig im Freibad mit seiner Familie, aber vielleicht hat ihm der Arzt ja gerade das verschrieben?

Bevor Sie einen Mitarbeiter vorschnell wegen Blaumachen kündigen können, müssen Sie genau auf die Umstände achten und dürfen nicht vorschnell handeln.

Ist das Blaumachen, bzw. eine Krankschreibung irgendwie gesetzlich geregelt?

Nach § 5 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss jeder Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich durch Email, telefonisch oder durch ein Fax nachweisen. Weiterhin muss nach spätestens drei Tagen der Krankheit ein ärztlicher Nachweis dem Arbeitgeber vorliegen, welcher die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Dieser Nachweis ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder gerne auch „gelber Schein“ genannt.

Als Arbeitgeber können Sie auch im Arbeitsvertrag regeln, wenn ihr Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss.

Blaumachen ist nicht schlimm, denken viele Arbeitnehmer. Kann das sein?

Durch diesen Gedanken entsteht der Volkswirtschaft alljährlich ein enormer Schaden. Die Zahl der Fehltage pro Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 2006 von 8,1 auf fast 11 im Jahr 2017 gestiegen. Die Statistik registrierte über 40 Millionen Arbeitsunfähigkeiten mit mehr als 522 Millionen Fehltagen. Wieviel davon wirkliche Krankheiten waren und nicht bloß vorgetäuschte Krankschreibungen, ist allerdings nicht klar. Durch Umfragen und Recherchen wurde ermittelt, dass circa 10 % der rund 32 Millionen deutschen Arbeitnehmer gelegentlich auf den „gelben Schein“ Krank feiern, wobei die Dunkelziffer sicher höher ist. Männer planen es den Umfragen nach viel öfter, Urlaub auf den gelben Schein zu machen, als Frauen.

Welche Möglichkeiten haben Sie als Arbeitgeber, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht?

Vorsicht! Der bloße Verdacht reicht nicht aus!

Dass Sie ihrem Mitarbeiter sofort kündigen, nur weil Sie ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit im Freibad begegnet sind, kann unter Umständen keine so gute Idee sein. Es spielt eine wichtige Rolle, ob ihr Mitarbeiter krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, oder ob er die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.

Eine normale Lebensführung ist erlaubt

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit verletzungsbedingt ist, dann ist in der Regel eine normale Lebensführung zur Genesung erlaubt, wenn ärztliche Anweisungen beachtet werden. Hierzu gehört auch ein Besuch des Freibades, wenn die Art der Verletzung nicht dagegen spricht. Das gilt auch, wenn eine z.B. eine psychische Erkrankung vorliegt, denn sportliche Aktivitäten können oft die Genesung fördern.

Wann ist das Verhalten genesungswidrig?

Wenn der Grund für die Krankschreibung eine akute Erkrankung ist, die Bettruhe erfordert, dann sieht die Sache ganz anders aus. In diesem Fall wäre ein Freibadbesuch genesungswidrig und darum auch verboten. Das ist dann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Die Kündigung wegen genesungswidrigem Verhalten können Sie in der Regel aber als Arbeitgeber erst im Wiederholungsfall aussprechen, wenn der Mitarbeiter wegen eines ähnlichen Vorfalls bereits eine Abmahnung erhalten hat.

Wie sieht die Sachlage bei einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aus?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Mitarbeiter vielleicht garnicht krank ist, sondern die Krankheit nur vortäuscht, dann sieht die Situation natürlich ganz anders aus. Der Mitarbeiter begeht dann einen Lohnfortzahlungsbetrug. Er erschleicht sich damit unberechtigt Entgeltfortzahlungen. Dies hat dann die Folge, dass Sie ihrem Mitarbeiter auch ohne vorausgegangene Abmahnung kündigen können.

Wie stellt man fest, ob der Mitarbeiter die Krankheit nur vortäuscht?

Diese Merkmale deuten häufig auf eine vorgetäuschte Krankheit hin:

  • Der Mitarbeiter ist auffällig oft und meistens nur für kurze Dauer krank
  • Die Krankschreibung erfolgt häufig kurz vorm Wochenende oder direkte am Wochenanfang
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind von verschiedenen Ärzten
  • Der Mitarbeiter hatte vorher Urlaub beantragt, der abgelehnt wurde
  • Der Mitarbeiter wird mehrfach bei Aktivitäten während seiner Krankschreibung angetroffen

Ob die Krankschreibung richtig ist, oder ob der Mitarbeiter blau macht und einen Lohnfortzahlungsbetrug begeht ist oftmals nichts so einfach nachzuweisen und weil viele Arbeitgeber Angst davor haben, auf den Kosten für einen Detektiv sitzen zu bleiben, scheuen sich diese oft davor, die professionelle Hilfe einer Detektei in Anspruch zu nehmen und nehmen das vertragswidrige Handeln des Mitarbeiters als gegeben hin.

Dabei ist es gut zu wissen, dass der Arbeitnehmer die Kosten der beauftragten Detektei übernehmen muss, wenn ihm sein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ihr Mitarbeiter seine Krankheit vortäuscht, dann kann Ihnen eine kompetente und erfahrene Wirtschaftsdetektei dabei helfen, den Fall schnell, seriös und diskret zu lösen. Lassen Sie sich umfassend beraten, damit Ihnen kein Fehler unterläuft und Sie mit gerichtsfesten Beweisen die richtigen Schritte unternehmen können, um Ihrem Mitarbeiter den Lohnfortzahlungsbetrug nachzuweisen und die vorgetäuschte Krankschreibung gerichtsfest nachzuweisen.